Die Gesetzeslage rund um die Corona-Reisegutscheine – ein Überblick

Schon wieder ein neues Gesetz, dass sich mit Reisegutscheinen wegen Corona-bedingten Stornierungen beschäftigt. Diesmal erhalten Verbraucher eine absolute Sicherheit darüber, dass sie ihr Geld, bei Nichteinlösen des Gutscheins auch zurückbekommen.

Doch fangen wir von vorne an. Denn wer blickt schon noch durch, was es mit den Reisegutscheinen auf sich hat? Ständig kursieren Neuerungen und Änderungen in den Medien. Was ist erlaubt und welche Rechte haben Verbraucher? Wir fassen die letzten Entwicklungen in Sachen Corona-Reisegutscheine zusammen.

8. April 2020 – Es muss eine Lösung her, die Reiseveranstalter rettet

Einige Wochen nach Beginn des landesweiten Lockdowns inklusive weltweiter Reisewarnungen war klar: Reiseveranstalter sind finanziell mit am härtesten von der Pandemie betroffen. Reisen waren auf unbestimmte Zeit abgesagt und Kunden forderten ihr Geld zurück.

Die Bundesregierung sah sich in der Pflicht, eine Lösung zu finden, die sowohl die Interessen der Verbraucher als auch die der Reiseveranstalter abdeckt. Um die Reisebranche vor dem Aus zu bewahren, weil alle Reisenden nun ihr Geld zurückfordern, sollten Reiseveranstalter ihren Kunden Gutscheine für die abgesagte Reise ausstellen. So bleibt das Geld bei den Veranstaltern und die Kunden können ihre Reise zu einem späteren Zeitpunkt antreten. Die Kunden dienen in diesem Fall quasi als Kreditgeber für die Reiseveranstalter.

Der Vorschlag, die Erstattungspflicht der Reiseveranstalter auszusetzen, wurde am 8. April 2020 vom Bundeskabinett beschlossen und musste nun der EU-Kommission vorgelegt werden.

24. April 2020 – EU lehnt Reisegutscheine ab

Die EU ist gegen die Gutscheinlösung der Bundesregierung – zumindest dann, wenn gleichzeitig die Erstattungspflicht pausiert wird. Denn dies widerspricht schlicht und einfach europäischem Recht. Reisende behalten demnach ihr Recht, die vollständigen Kosten für ihre Reise zurückerstattet zu bekommen, wenn die Reise aufgrund der Corona-Pandemie storniert wurde, können sich allerdings freiwillig für einen Gutschein entscheiden.

Alle Einzelheiten können Sie in unserem Blogpost zum Thema nachlesen.

20. Mai 2020 – Die Grundpfeiler für Reisegutscheine werden gelegt

Das endgültige Nein zu verpflichtenden Reisegutscheinen zwingt die Bundesregierung ihre Gutscheinlösung für Pauschalreisen nachzujustieren. Denn je mehr Kunden sich für einen Gutschein entscheiden, desto größer bleibt das finanzielle Polster der Reiseveranstalter und desto wahrscheinlicher können eine Insolvenz und eine schwere Krise für die Reisebranche abgewendet werden.

Am 20. Mai wurden die Grundpfeiler für eine solche Gutscheinlösung gelegt. Christine Lambrecht, Bundesministerin für Justiz und Verbraucherschutz, sieht in den nunmehr beschlossenen freiwilligen Reisegutscheinen die beste Lösung für Verbraucher und Reiseveranstalter: „Wir haben eine Lösung gefunden, die die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher wahrt und gleichzeitig der Reisebranche hilft. Mit der zusätzlichen staatlichen Insolvenzsicherung schaffen wir einen echten Anreiz, sich für Gutscheine statt Rückzahlung der Anzahlung zu entscheiden, wenn die Reise wegen der Corona-Pandemie ausfallen muss.“

Die Gutscheinlösung ist nun an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Reiseveranstaltern ist es erlaubt, ihren Kunden Reisegutscheine auszustellen für Reisen, die vor dem 8. März 2020 gebucht und aufgrund der Corona-Pandemie storniert wurden.
  • Neben den gesetzlichen Insolvenzabsicherungen will die Bundesregierung den Gutscheinwert zusätzlich durch eine staatliche Absicherung garantieren. Diese „Staatsgarantie“ greift, wenn der Reiseveranstalter insolvent geht und der Gutschein daher letztlich wertlos wäre.
  • Die Gutscheine sind zeitlich für die aktuelle Corona-Pandemie befristet und bis Ende 2021 gültig.
  • Der sofortige Erstattungsanspruch bleibt bestehen. Verbraucher, die keinen Gutschein annehmen möchten, haben das Recht auf eine sofortige Erstattung des Reisepreises.
  • Wird der Reisegutschein nicht bis Ende 2021 eingelöst, muss der Reiseveranstalter den vollständigen Gutscheinwert an den Kunden auszahlen.

27. Mai 2020 – Gutscheinlösung beschlossen

Am 27. Mai wurde die Gutscheinlösung das erste Mal im Bundestag diskutiert. Alle Parteien waren sich einig, dass dies eine sehr gute Lösung ist.