Eigenbedarf bei gelegentlicher Nutzung

Pünktlich gezahlte Mieten und ein ordnungsgemäßes Verhalten schützen leider nicht vor einer Eigenbedarfskündigung. Der Vermieter beansprucht die Wohnung in Zukunft für sich selbst oder ein enges Familienmitglied. Das ist rechtens, aber nur, wenn der Vermieter dabei alle Formalitäten einhält.

Dies ist nicht immer der Fall. Dann können Mieter die Beendigung des Mietverhältnisses verzögern oder gar komplett vermeiden. In manchen Fällen besteht sogar das Recht auf Schadensersatz. Besteht also auch ein Recht auf Eigenbedarf, wenn der Vermieter die Wohnung nur gelegentlich nutzen möchte?

Eigenbedarf trotz unregelmäßiger Nutzung

Der Bundesgerichtshof (BGH) sagt hier ganz klar: Ja. Anlass war hier eine Kündigung von einem Vermieter, der seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat. Er uns seine Familie treffen sich nur für wenige Wochen im Jahr in Deutschland. Für diese Treffen benötigt der Vermieter nun die besagte Wohnung. Da der Mieter sich aber weigerte die Eigenbedarfskündigung zu akzeptieren, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.

BGH spricht sich gegen Mindestnutzungsdauer aus

In erster Instanz entschied das Amtsgericht, die Klage zurückzuweisen. Eine kurze und nicht dauerhafte Nutzung der Wohnung entspreche nicht dem Eigenbedarf gemäß § 573 As. 1 Nr. 2 BGB. Das Landgericht entschied jedoch folgendes: Damit eine Eigenbedarfskündigung rechtens ist, muss nicht vorausgesetzt sein, dass die entsprechende Wohnung als Lebensmittelpunkt dient. So kann auch die Nutzung als Zweit- oder Ferienwohnung einen Eigenbedarf darstellen, wenn es dafür gerechtfertigte Gründe gibt. Diesem Urteil folgte auch der BGH und sprach sich somit gegen eine Mindestnutzungsdauer aus.

Wichtig ist hierbei, dass für die Gültigkeit der Kündigung tatsächlich nachvollziehbare Gründe vorliegen. So ist es in diesem Fall wie bei jeder anderen Angelegenheit auch. Es kommt auf den Einzelfall an.