Rechtswahlklauseln in Beförderungsverträgen

Mehr Transparenz für Verbraucher

Wenn wir zugeben müssten, wobei wir wohl in unserem Leben schon am häufigsten geflunkert haben, dann wären sich viele von uns wohl einig: „Ich habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiere sie.“ In der Tat: es ist immer viel Text und, wenn wir ehrlich sind, verlassen wir uns auf die AGB nur für den Fall, dass etwas mit dem Vertrag schief geht. Damit rechnen wir bei Vertragsschluss eigentlich nicht — sonst würden wir ihn ja nicht abschließen.

Auch und gerade deshalb aber gibt es zahlreiche gesetzliche und durch die Rechtsprechung entwickelte Regelungen für die Gestaltung von AGB. Hier gilt es nämlich zu verhindern, dass die Verwender von AGB zahlreiche Regelungen „reinschmuggeln“, die der andere Vertragspartner unbemerkt akzeptiert und schließlich böse überrascht wird, wenn er dann doch einmal die AGB heranziehen muss, weil es zu Problemen kommt. Dementsprechend ergeben sich aus Gesetz und Rechtsprechung auch zum Thema Rechtswahlklausel gewisse Mindestanforderungen.

Was ist eigentlich eine Rechtswahlklausel?

Die Rechtswahlklausel wird immer dann relevant, wenn es darum geht, welche Rechtsordnung entscheidend sein soll. Also zum Beispiel nach welcher Rechtsordnung die Regelungen eines Vertrags bewertet werden sollen. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie können die Vertragsparteien ja grundsätzlich vollkommen unabhängig festlegen, welche Rechte und Pflichten zwischen ihnen bestehen sollen. Trotzdem gibt es natürlich Vorschriften, welche das Zustandekommen und die Wirksamkeit von Verträgen regeln, z.B. Formvorschriften oder Verbotsvorschriften — diese Vorschriften richten sich nach dem geltenden nationalen Recht. Und eben dieses geltende nationale Recht legt die Rahmenbedingungen für eine Rechtswahlklausel in Verträgen mit Auslandsbezug fest. Hierin können die Parteien das für den Vertrag anzuwendende Recht bestimmen.

Diese Rechtswahl unterliegt insofern gewissen Schranken: So wird z.B. bei Verbraucherverträgen die grundsätzlich gegebene Rechtswahlfreiheit durch Art. 6 Rom-I VO dahingehend eingeschränkt, dass diese nicht dazu führen darf, dass dem Verbraucher der Schutz seiner Heimatvorschriften entzogen wird.

Spezialfall: Beförderungsverträge

Was Beförderungsverträge angeht, ist es für die Beförderungsunternehmen freilich besonders lohnenswert, sich das Land auszusuchen, in dem die Rechtslage für sie möglichst günstig ist, also für die Reisenden keine oder nur geringe Ansprüche vorsieht. Die Unternehmen betreiben dann Regulierungsarbitrage, wie es auch im internationalen Finanzmarktrecht häufig zu beobachten ist.

Kurioserweise ist es aber so, dass Beförderungsverträge, also auch solche mit Fluggesellschaften, nicht als klassische Verbraucherverträge gelten, für die die eben erwähnte Beschränkung des Art. 6 Rom-I VO besteht. Denn Beförderungsverträge weisen, so jedenfalls die bemerkenswerte Einschätzung des historischen Gesetzgebers, nach Erwägungsgrund 32 der Rom-I-VO Besonderheiten gegenüber anderen Verbraucherverträgen auf, weshalb für diese besondere Vorschriften auch ein angemessenes Schutzniveau für die beförderten Personen gewährleisten sollten — und deshalb die Beschränkung des Art. 6 Abs. 1 nach Abs. 4 lit. b) nicht gilt.

Stattdessen ergibt sich für die Rechtswahlklausel in den AGB von Fluggesellschaften aus Art. 5 Abs. 2 Uabs. 2 Rom-I VO ein deutlich weiterer Spielraum an Rechtsordnungen aus denen ausgewählt werden kann.

Rechtsprechung (EuGH)

Indessen kommt aber die Rechtsprechung des EuGH dem mit dem für ihn unverständlichen ausländischen Recht konfrontierten Verbraucher zu Hilfe. In verschiedenen Entscheidungen, zuletzt EuGH (U. v. 19.9.2019 — C-34/18) und EuGH (U. v. 3.10.2019 — C-272/18), hat der Gerichtshof nämlich aus dem Zusammenspiel von Klausel-Richtlinie und Rom-I-VO abgeleitet, dass zahlreiche Rechtswahlklauseln ohnehin wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam sind.

Die Rechtswahlklauseln erfüllen nämlich oft schon nicht die von der Rechtsprechung aufgestellten Mindestanforderungen: So kann es Unternehmern nicht gestattet sein, Verbrauchern Rechtswahlklauseln vorzusetzen, ohne diese hinreichend über die Folgen zu unterrichten. Dementsprechend stellte der EuGH in seinem sogenannten „Amazon Urteil“ auf Grundlage der Richtlinie 93/13/EWG die Voraussetzung auf, dass eine Rechtswahlklausel auf das bindende Recht hinweisen muss, das ihre Wirksamkeit beeinflusst.

Anhand eines Beispiels wird deutlicher, was das im Klartext bedeutet: Bei Verbraucherverträgen ist die Rechtswahlfreiheit durch Art. 6 Rom-I VO beschränkt. Wird der Vertrag mit einem Unternehmer geschlossen, dann gilt die Beschränkung des Art. 6 Rom-I VO nicht und damit ist die durch die Rechtswahlklausel ausgewählte Rechtsordnung anwendbar. Erfolgt der Vertragsschluss aber mit einem Verbraucher, dann ist egal, welche Rechtsordnung in der Klausel ausgewählt wurde, da Art. 6 Rom-I VO festlegt, dass der Verbraucher sich immer auf den Mindeststandard seines Heimatrechts berufen kann. Und genau darauf muss die Klausel hinweisen. Es darf also nicht nur ein etwaig bestehender Spielraum durch Wahl einer Rechtsordnung ausgenutzt werden, sondern es muss ggf. daneben auch darauf hingewiesen werden, dass diese Wahl in bestimmten Fällen irrelevant ist, da nach bindenden Vorschriften in diesem Fall keine umfassende Rechtswahlfreiheit besteht.

Diese Information ist laut EuGH auch maßgeblich, denn der Unionsgesetzgeber ginge davon aus, „dass der Verbraucher die Rechtsvorschriften, die in den anderen Mitgliedstaaten als seinem eigenen für Verträge über den Verkauf von Waren oder das Angebot von Dienstleistungen gelten, nicht kennt“.

Das ist vollkommen zutreffend: Wenn in AGB nur pauschal steht, der Beförderungsvertrag unterliege dem z.B. irischen Recht, „sofern das Übereinkommen oder einschlägige Gesetze nichts anderes vorsehen“, dann hat der Verbraucher keine Vorstellung davon, was mit „Übereinkommen oder einschlägige Gesetze“ gemeint sein könnte. Vielmehr geht er dann entweder direkt davon aus, dass in seinem Fall bestimmt das irische Recht anwendbar ist — oder hat zumindest keinerlei Anhaltspunkt dafür, ob und wenn ja welches andere Recht denn nun anwendbar sein könnte.

Konsequenz für Beförderungsverträge

Für die Rechtswahlklauseln in den AGB von Fluggesellschaften ergibt sich das entsprechende bindende Recht aus Art. 5 Abs. 2 UAbs. 2 Rom-I VO, nach dem eine Rechtswahl nur für bestimmte Rechtsordnungen zulässig ist, sowie aus der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004, von deren Rechtswirkungen eine Rechtswahl in keinem Fall abweichen kann.

Aus den Urteilen des EuGH ergibt sich also Folgendes: Das anwendbare materielle Recht steht den Parteien zwar grundsätzlich zur Disposition, aber nur innerhalb bestimmter Grenzen und auf diese ist eindeutig hinzuweisen! Nach der überzeugenden Rechtsprechung des EuGH trifft den Unternehmer — als Verwender der AGB — also die Pflicht, „den Verbraucher über das Bestehen zwingender Vorschriften des internationalen Privatrechts zu unterrichten“.

Fazit

Die Situation rund um die Rechtswahl ist bei Beförderungsverträgen für den Verbraucher in gesetzlicher Hinsicht unzufriedenstellend. Es leuchtet schlicht nicht ein, warum hier nicht die Beschränkung des Art. 6 Rom-I VO gilt. Der Antrag der FDP auf Verbraucherschutz in Beförderungsverträgen im Jahr 2019 war daher mehr als überfällig. An der Gesetzeslage hat sich aber zunächst nichts ändert. Es ist schlicht unlauter, wenn sich große Unternehmen die Gutgläubigkeit der Verbraucher zu Nutze machen und ihnen eine Rechtswahl präsentieren ohne zu benennen, in welchen Fällen diese nicht relevant ist. Wenn eine Rechtswahlklausel hierauf nicht hinweist, dann muss man deutlich sagen, dass hier die wahre Rechtslage verschleiert wird, um den Klauselgegner in die Irre zu führen.