Alles Wichtige zum Kindesunterhalt
Bereits seit Januar 2017 ist der Bedarfssatz für den Kindesunterhalt jährlich angestiegen. Getrenntlebende Eltern müssen daher bundesweit mehr Geld für ihre Kinder bezahlen. Zuletzt wurde auch der Unterhalt für Kinder angehoben, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Gerechnet wird nach wie vor mit der Düsseldorfer Tabelle. Damit Du den Überblick nicht verlierst, haben wir hier die wichtigsten Infos für Dich zu diesem Thema zusammengestellt. Dabei allem voran auch die wichtigsten Fragen rund um das Thema. So etwa, wann der Unterhaltsanspruch von Deinem Kind verfällt und welche Strafbarkeit mit der Unterhaltspflichtverletzung im Zusammenhang steht.
Die Grundsätze der Unterhaltsrechte von Kindern
Beim Abschluss eines Ehevertrags ist es möglich, einen Ehegatten- und Trennungsunterhalt auszuschließen. Nicht so beim Kindesunterhalt, dessen Ausschluss ist nicht möglich. Sollte ein Ehevertrag eine Klausel diesbezüglich enthalten, ist sie nicht rechtsgültig.
Im Familienrecht wird darüber hinaus zwischen verschiedenen Kategorien unterschieden.
Minderjährige
Minderjährige Kinder haben immer einen Anspruch auf den Mindestunterhalt. Der Wohnort und ob sie sich in einer Ausbildung befinden, hat darauf keinen Einfluss.
Privilegierte Volljährige
Volljährige Kinder haben einen Anspruch auf Kindesunterhalt, bis sie ihre erste Ausbildung oder alternativ ein erstes Studium abgeschlossen haben. Sie haben denselben Unterhaltsanspruch wie Minderjährige.
Unprivilegierte Volljährige
Hierbei handelt es sich um volljährige Kinder, die älter als 21 Jahre sind und sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Sie haben einen Anspruch auf den Unterhalt, bis die erste Berufsausbildung abgeschlossen ist.
Unterhaltssätze und die wichtigsten Regelungen
Einkommensstufen (netto gerechnet) | Alter des Kindes 0 bis 5 Jahre | Alter des Kindes 6 bis 11 Jahre | Alter des Kindes 12 bis 17 Jahre | Alter des Kindes volljährig | Bedarfskontrollbetrag |
---|---|---|---|---|---|
bis 1.900 Euro | 369 Euro | 424 Euro | 497 Euro | 530 Euro | 960/1.160 Euro |
1.901 bis 2.300 Euro | 388 Euro | 446 Euro | 522 Euro | 557 Euro | 1.400 Euro |
2.301 bis 2.700 Euro | 406 Euro | 467 Euro | 547 Euro | 583 Euro | 1.500 Euro |
2.701 bis 3.100 Euro | 425 Euro | 488 Euro | 572 Euro | 610 Euro | 1.600 Euro |
3.101 bis 3.500 Euro | 443 Euro | 509 Euro | 597 Euro | 636 Euro | 1.700 Euro |
3.501 bis 3.900 Euro | 473 Euro | 543 Euro | 637 Euro | 679 Euro | 1.800 Euro |
3.901 bis 4.300 Euro | 502 Euro | 577 Euro | 676 Euro | 721 Euro | 1.900 Euro |
4.301 bis 4.700 Euro | 532 Euro | 611 Euro | 716 Euro | 764 Euro | 2.000 Euro |
4.701 bis 5.100 Euro | 561 Euro | 645 Euro | 756 Euro | 806 Euro | 2.100 Euro |
5.501 bis 5.500 Euro | 591 Euro | 679 Euro | 796 Euro | 848 Euro | 2.200 Euro |
ab 5.501 Euro | Individuelle Berechnung | Individuelle Berechnung | Individuelle Berechnung | Individuelle Berechnung | – |
Was ist der Bedarfskontrollbetrag?
Dieser Betrag soll für eine ausgewogene Verteilung auf die unterhaltsberechtigten Kinder und den gleichrangigen Ehegatten ermöglichen. Wird er unterschritten und verbleibt diese Summe nicht mehr, muss der Kindesunterhalt so lange herabgesetzt werden, bis das nicht mehr der Fall ist.
Berechnung
Zunächst wird das Nettoeinkommen des Elternteils herangezogen, das zur Zahlung verpflichtet ist. Arbeitnehmer müssen dazu ihre Lohnabrechnung zur Verfügung stellen, Selbständige eine Einkommensteuererklärung. Von diesem Einkommen wird eine Pauschale für den berufsbedingten Aufwand abgerechnet, damit etwaige Fortbildungs- und Transportkosten abgedeckt werden können. Dieser Betrag beläuft sich auf mindestens 50 und höchstens 150 Euro. Die Summe, die nun davon übrigbleibt, wird als bereinigtes Nettoeinkommen bezeichnet. Anhand dieser wird nun die genaue Unterhaltshöhe gemäß der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.
Höhe
Bei der Berechnung wird ein Selbstbehalt berücksichtigt, damit der Zahlungspflichtige dazu fähig ist, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die genaue Höhe richtet sich danach, wer die Unterhaltsforderung stellt bzw. welches Alter das Kind hat und ob dieses bereits erwerbstätig ist.
Schulden werden hier nur dann berücksichtigt, wenn es sich dabei um die Abbezahlung von Konsumkrediten handelt, die noch während der Ehe gemeinsam aufgenommen wurden. Wird damit allerdings ein Vermögen aufgebaut, so etwa bei einem Immobilienkredit, werden sie nicht berücksichtigt.
Dauer
Kinder, die mit getrennten Eltern aufwachsen, haben es mit zwei Formen des Unterhalts zu tun.
Jenes Elternteil, bei dem es lebt, leistet durch die Behausung und Ernährung einen sogenannten Naturalunterhalt. Das andere Elternteil muss seinen Unterhaltspflichten durch eine Barzahlung nachkommen.
Sobald das Kind die Volljährigkeit erreicht hat, kann es fortan von beiden Elternteilen einen Barunterhalt verlangen. Der Anspruch darauf endet, sobald eine erste Berufsausbildung oder ein erstes Studium abgeschlossen wurde.
Bei Behinderung ist das Kind grundsätzlich unbegrenzt berechtigt, Unterhalt von den Eltern zu beziehen.
Wann entfällt der Unterhaltsanspruch?
Verfügt ein Kind über ausreichend eigene Einkünfte, die ihm eine Selbstversorgung ermöglichen, entfällt der Unterhaltsanspruch.
Der Unterhaltsanspruch des Kindes entfällt auch dann, wenn das zur Zahlung verpflichtende Elternteil aufgrund eines zu geringen Einkommens nicht dazu in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen.
Was, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlen will?
Besteht eine Leistungsfähigkeit und will der Unterhaltungspflichtige trotzdem nicht zahlen, kann er durch eine Klage vom Familiengericht dazu gezwungen werden. Bleiben auch dann die Zahlungen aus, droht die Zwangsvollstreckung.
Kündigt das unterhaltspflichtige Elternteil extra seinen Job, erfolgt die Berechnung über ein fiktives Einkommen. Hier wird dann ein branchenübliches Einkommen herangezogen, das der Zahlungspflichtige anhand seines erlernten Berufes verdienen könnte.
Unterhaltspflichtverletzung und deren Strafbarkeit
Will der Unterhaltspflichtige nicht bezahlen, macht er sich nach § 170 Abs. 1 StGB strafbar. Hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder alternativ auch eine hohe Geldstrafe. Wird extra der Beruf gekündigt, um keine Unterhaltszahlungen leisten zu können, ist dieser Straftatbestand bereits erfüllt.