Kindesunterhalt

Alles Wichtige zum Kindesunterhalt

Bereits seit Januar 2017 ist der Bedarfssatz für den Kindesunterhalt jährlich angestiegen. Getrenntlebende Eltern müssen daher bundesweit mehr Geld für ihre Kinder bezahlen. Zuletzt wurde auch der Unterhalt für Kinder angehoben, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Gerechnet wird nach wie vor mit der Düsseldorfer Tabelle. Damit Du den Überblick nicht verlierst, haben wir hier die wichtigsten Infos für Dich zu diesem Thema zusammengestellt. Dabei allem voran auch die wichtigsten Fragen rund um das Thema. So etwa, wann der Unterhaltsanspruch von Deinem Kind verfällt und welche Strafbarkeit mit der Unterhaltspflichtverletzung im Zusammenhang steht.

Die Grundsätze der Unterhaltsrechte von Kindern

Beim Abschluss eines Ehevertrags ist es möglich, einen Ehegatten- und Trennungsunterhalt auszuschließen. Nicht so beim Kindesunterhalt, dessen Ausschluss ist nicht möglich. Sollte ein Ehevertrag eine Klausel diesbezüglich enthalten, ist sie nicht rechtsgültig.

Im Familienrecht wird darüber hinaus zwischen verschiedenen Kategorien unterschieden.

Minderjährige

Minderjährige Kinder haben immer einen Anspruch auf den Mindestunterhalt. Der Wohnort und ob sie sich in einer Ausbildung befinden, hat darauf keinen Einfluss.

Privilegierte Volljährige

Volljährige Kinder haben einen Anspruch auf Kindesunterhalt, bis sie ihre erste Ausbildung oder alternativ ein erstes Studium abgeschlossen haben. Sie haben denselben Unterhaltsanspruch wie Minderjährige.

Unprivilegierte Volljährige

Hierbei handelt es sich um volljährige Kinder, die älter als 21 Jahre sind und sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Sie haben einen Anspruch auf den Unterhalt, bis die erste Berufsausbildung abgeschlossen ist.

Unterhaltssätze und die wichtigsten Regelungen

Einkommensstufen (netto gerechnet)Alter des Kindes
0 bis 5 Jahre
Alter des Kindes
6 bis 11 Jahre
Alter des Kindes
12 bis 17 Jahre
Alter des Kindes
volljährig
Bedarfskontrollbetrag
bis 1.900 Euro369 Euro424 Euro497 Euro530 Euro960/1.160 Euro
1.901 bis 2.300 Euro388 Euro446 Euro522 Euro557 Euro
1.400 Euro
2.301 bis 2.700 Euro406 Euro467 Euro547 Euro583 Euro1.500 Euro
2.701 bis 3.100 Euro425 Euro488 Euro572 Euro610 Euro1.600 Euro
3.101 bis 3.500 Euro443 Euro509 Euro597 Euro636 Euro1.700 Euro
3.501 bis 3.900 Euro473 Euro543 Euro637 Euro679 Euro1.800 Euro
3.901 bis 4.300 Euro502 Euro577 Euro676 Euro721 Euro1.900 Euro
4.301 bis 4.700 Euro532 Euro611 Euro716 Euro764 Euro2.000 Euro
4.701 bis 5.100 Euro561 Euro645 Euro756 Euro806 Euro2.100 Euro
5.501 bis 5.500 Euro591 Euro679 Euro796 Euro848 Euro2.200 Euro
ab 5.501 EuroIndividuelle BerechnungIndividuelle BerechnungIndividuelle BerechnungIndividuelle Berechnung
Unterhaltssätze

Was ist der Bedarfskontrollbetrag?

Dieser Betrag soll für eine ausgewogene Verteilung auf die unterhaltsberechtigten Kinder und den gleichrangigen Ehegatten ermöglichen. Wird er unterschritten und verbleibt diese Summe nicht mehr, muss der Kindesunterhalt so lange herabgesetzt werden, bis das nicht mehr der Fall ist.

Berechnung

Zunächst wird das Nettoeinkommen des Elternteils herangezogen, das zur Zahlung verpflichtet ist. Arbeitnehmer müssen dazu ihre Lohnabrechnung zur Verfügung stellen, Selbständige eine Einkommensteuererklärung. Von diesem Einkommen wird eine Pauschale für den berufsbedingten Aufwand abgerechnet, damit etwaige Fortbildungs- und Transportkosten abgedeckt werden können. Dieser Betrag beläuft sich auf mindestens 50 und höchstens 150 Euro. Die Summe, die nun davon übrigbleibt, wird als bereinigtes Nettoeinkommen bezeichnet. Anhand dieser wird nun die genaue Unterhaltshöhe gemäß der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.

Höhe

Bei der Berechnung wird ein Selbstbehalt berücksichtigt, damit der Zahlungspflichtige dazu fähig ist, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die genaue Höhe richtet sich danach, wer die Unterhaltsforderung stellt bzw. welches Alter das Kind hat und ob dieses bereits erwerbstätig ist.

Schulden werden hier nur dann berücksichtigt, wenn es sich dabei um die Abbezahlung von Konsumkrediten handelt, die noch während der Ehe gemeinsam aufgenommen wurden. Wird damit allerdings ein Vermögen aufgebaut, so etwa bei einem Immobilienkredit, werden sie nicht berücksichtigt. 

Dauer

Kinder, die mit getrennten Eltern aufwachsen, haben es mit zwei Formen des Unterhalts zu tun. 

Jenes Elternteil, bei dem es lebt, leistet durch die Behausung und Ernährung einen sogenannten Naturalunterhalt. Das andere Elternteil muss seinen Unterhaltspflichten durch eine Barzahlung nachkommen.

Sobald das Kind die Volljährigkeit erreicht hat, kann es fortan von beiden Elternteilen einen Barunterhalt verlangen. Der Anspruch darauf endet, sobald eine erste Berufsausbildung oder ein erstes Studium abgeschlossen wurde.

Bei Behinderung ist das Kind grundsätzlich unbegrenzt berechtigt, Unterhalt von den Eltern zu beziehen.

Infografik Kindesunterhalt
Information zu Kinderunterhaltsanspruch

Wann entfällt der Unterhaltsanspruch?

Verfügt ein Kind über ausreichend eigene Einkünfte, die ihm eine Selbstversorgung ermöglichen, entfällt der Unterhaltsanspruch.

Der Unterhaltsanspruch des Kindes entfällt auch dann, wenn das zur Zahlung verpflichtende Elternteil aufgrund eines zu geringen Einkommens nicht dazu in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen.

Was, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlen will?

Besteht eine Leistungsfähigkeit und will der Unterhaltungspflichtige trotzdem nicht zahlen, kann er durch eine Klage vom Familiengericht dazu gezwungen werden. Bleiben auch dann die Zahlungen aus, droht die Zwangsvollstreckung.

Kündigt das unterhaltspflichtige Elternteil extra seinen Job, erfolgt die Berechnung über ein fiktives Einkommen. Hier wird dann ein branchenübliches Einkommen herangezogen, das der Zahlungspflichtige anhand seines erlernten Berufes verdienen könnte.

Unterhaltspflichtverletzung und deren Strafbarkeit

Will der Unterhaltspflichtige nicht bezahlen, macht er sich nach § 170 Abs. 1 StGB strafbar. Hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder alternativ auch eine hohe Geldstrafe. Wird extra der Beruf gekündigt, um keine Unterhaltszahlungen leisten zu können, ist dieser Straftatbestand bereits erfüllt.