Eigenbedarfskündigung

Das kannst Du als Mieter tun

Du zahlst regelmäßig und pünktlich Deine Miete, die Wohnung ist gepflegt und überhaupt läuft alles prima. Und trotzdem kündigt Dir der Vermieter die Wohnung. Das kann er auch ohne Vorliegen anderer Gründe mit einer so genannten Eigenbedarfskündigung. Doch nicht jede Eigenbedarfskündigung erfolgt auf rechtlich sicherem Boden und muss so hingenommen werden. Bevor Du in Panik verfällst, solltest Du wissen, was bei einer Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter zu beachten ist.

Eigenbedarfskündigung genau lesen und prüfen

Zunächst ist es ratsam, bei einer Eigenbedarfskündigung das Kündigungsschreiben genau zu prüfen. Im deutschen Mietrecht sind für die Kündigung wegen Eigenbedarf hohe Hürden vorgesehen. Erst wenn alle relevanten Bedingungen berücksichtigt sind, kann eine solche Kündigung des Mietverhältnisses rechtens sein. Eine grobe Prüfung der Angaben empfiehlt sich schon deshalb, weil viele Vermieter aus unterschiedlichen Gründen Mietverträge kündigen, um die Wohnungen dann beispielsweise ertragreicher zu vermieten oder die Mieterstruktur in ihren Häusern zu beeinflussen. Das hat natürlich nichts mit einer Eigenbedarfskündigung zu tun.

Eigenbedarfskündigung- Information

Das Wichtigste rund um die Eigenbedarfskündigung

Ein Vermieter kann einen Mietvertrag mittels Eigenbedarfskündigung beenden, wenn er den dann freiwerdenden Wohnraum für sich oder für Familienangehörige braucht. Das regelt der Paragraph 573, Absatz 2, Nummer 2, des Bürgerlichen Gesetzbuches. Aber schon dabei sind an den Bedarf strenge Regeln angelegt.

Deshalb muss schon im Kündigungsschreiben genau beschrieben sein, warum und für wen der Vermieter die Wohnung benötigt. Sollte sich später herausstellen, dass die Wohnung nicht für den eigenen Bedarf oder den nahen Familienangehörigen benötigt wurde, kann der dann ehemalige Mieter auf Schadensersatz klagen. Mieter haben das Recht, einer Eigenbedarfskündigung zu widersprechen, sofern der Umzug in eine andere Wohnung aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen eine unzumutbare Härte darstellt. Hier sprechen wir von der Härtefallklausel.

Werden in Häusern während eines bestehenden Mietverhältnisses die Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt, besteht generell eine dreijährige Schutzfrist. In manchen Städten ist diese Frist sogar auf bis zu zehn Jahre ausgedehnt. In dieser Zeit kann Dir der Vermieter ohnehin nicht wegen Eigenbedarf kündigen.

Eine Firma oder Gesellschaft, die Dir gegenüber als Vermieter auftritt, kann keine Eigenbedarfskündigung aussprechen. Das können nur natürliche Personen, vorausgesetzt, dass diese selbst oder Familienangehörige ein berechtigtes Interesse an der Wohnung haben. Dieses berechtigte Interesse muss bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs nachgewiesen werden.

Allerdings kann der Vermieter den Mietvertrag nicht für jede Person aus seinem Umfeld kündigen. Bei Eigenbedarf kommen nur er selbst mit seiner direkten Familie und wenige andere Verwandte in Frage. Dazu gehören eigene Kinder, Eltern, Enkel, Großeltern, Geschwister, Stiefkinder, Nichten und Neffen. Auch für Schwiegereltern, Haushaltshilfen, Hausmeister oder Pflegepersonal kann der Eigenbedarf angemeldet werden. Alles andere geht in der Regel nicht.