Entspricht eine Mietsache, hier eine Mietwohnung, während der vereinbarten Mietdauer vorübergehend oder dauerhaft nicht den zugesicherten oder gewohnten Eigenschaften, kann die Miete gemindert werden. In aller Regel handelt es sich dabei um eine Mängel-Minderung, die angestrebt wird, weil an der Mietwohnung oder in der Nutzung der Mietwohnung Mängel auftreten.
Wann eine Minderung in Frage kommt
Ein Wohnungsmieter kann die Miete nicht einfach so um einen beliebigen Betrag mindern. Voraussetzung dafür ist, dass es für die Mietminderung handfeste und nachweisbare Sachgründe gibt. Solche Gründe liegen insbesondere in der nur noch eingeschränkt zumutbaren Nutzung der Mietwohnung im Vergleich zum gewohnten oder zugesicherten Zustand. Es geht also immer um einen konkreten Mietmangel. Dazu gehören beispielsweise Schimmelbildung, defekte Heizungen, Ausfall der Warmwasserversorgung über einen längeren Zeitraum, oder nicht nutzbare bauliche Bestandteile der Mietsache wie nicht begehbare Balkons, undichte Wintergärten, defekte Aufzüge. Auch anhaltender Baulärm, tropfende Wasserhähne, undichte Dächer oder defekte Türschlösser an Wohnungstüren können Gründe für eine Mietminderung sein.