Schönheitsreparaturen

In so gut wie jedem Mietvertrag befindet sich die ein oder andere Klausel zum Thema der Schönheitsreparaturen.

Laut Gesetz sind sie eine Sache des Vermieters, denn dieser muss dafür sorgen, dass eine Wohnung stets in einem ordentlichen Zustand verbleibt. Dazu zählt am Ende nicht nur das Durchführen von Renovierungen, sondern auch das Ausbessern von kleinen Makeln, sobald es zum Auszug des Mieters kommt.

Oftmals herrschen Unklarheiten darüber vor, was der Mieter erledigen muss und was der Vermieter von ihm verlangen darf. Daher erklären wir Dir nun, was Du zu diesem Thema unbedingt wissen musst.

Was sind Schönheitsreparaturen genau?

Das BGB hat nicht klar definiert, was genau unter die Schönheitsreparaturen fällt. Orientiert wird sich allerdings an der Zweiten Berechnungsverordnung§ 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV.

Demzufolge fallen diese Dinge darunter:

  • Anstreichen oder Kalken von Wände und Decken
  • Borlöcher verschließen
  • Fenster und Fensterrahmen sauber halten und Rahmen bei Bedarf streichen
  • Heizkörper und Rohre durch regelmäßiges Putzen und Streichen instandhalten und pflegen
  • Holzböden durch regelmäßiges Streichen instandhalten und pflegen
  • Tapezierte Wände regelmäßig neu tapezieren
  • Türen (Innen- wie Außentüren) sauber halten und bei Bedarf streichen

Nicht zu Schönheitsreparaturen zählen jedoch folgende Dinge:

  • Parkettböden abschleifen oder versiegeln (hierzu gab es ein Urteil vom BGH, am 13. Januar 2010, siehe Az. VIII ZR 48/09)
  • Risse in der Decke beseitigen (auch hierzu gab es ein Urteil, siehe Beschluss vom 7. Februar 2017 durch das LG Berlin, Az. 67 S 20/17)
  • Sockel- und/oder Fußleisten streichen
  • Teppichboden erneuern