Bevor wir in die Erläuterung der Ansprüche selbst einsteigen, möchten wir zunächst etwas zur Systematik der Verordnung und ihren allgemeinen Voraussetzungen sagen. Dieser Beitrag bereitet Euch also gewissermaßen auf die kommenden Beiträge vor!
Persönlicher Anwendungsbereich
„Persönlicher Anwendungsbereich” ist Juristendeutsch und meint, welche Personen die Verordnung betrifft, das heißt wer Ansprüche daraus herleiten kann.
Hier gibt Art. 3 Abs. 1 folgendes vor: „Diese Verordnung gilt
- für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
- sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.”
Übersetzt bedeutet das:
- Passagiere, die von einem Flughafen eines Mitgliedstaates (EU) abfliegen
- Passagiere, die auf einem Flughafen in einem Mitgliedstaat (EU) landen, wenn die Airline ihren Sitz in einem Mitgliedstaat (EU) hat
Soweit so gut. Es bleibt die Frage, was genau mit dem Begriff des Mitgliedstaates gemeint ist. Das klingt nämlich eindeutiger als es eigentlich ist.
Mitgliedstaaten sind natürlich unproblematisch alle EU Mitglieder. Geltung bekommt die Verordnung ab 17.02.2005 mit Aufnahme der Verordnung in den Anhang des EWR-Abkommens, aber auch in den EFTA-Staaten, die am Europäischen Wirtschaftsraum teilnehmen (Island, Lichtenstein, Norwegen). Grundsätzlich gilt die Verordnung, durch die Aufnahme der Verordnung in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, auch in der Schweiz. Allerdings wird teilweise bemängelt, dass die Verordnung nicht ausreichend publik gemacht wurde. Aufgrund der hohen Maßstäbe betreffend der Publikation von Gesetzen in der Schweiz, gelte sie daher nicht. Auf der Website des Bundesamts für Zivilluftfahrt BAZL heißt es jedoch „Für alle Abflüge aus EU-Staaten, der Schweiz… gelten — unabhängig von der Fluggesellschaft — die europäischen Fluggastrechte nach Verordnung 261/2004.“ Weiterhin heißt es: „Werden Flüge von einer schweizerischen… Fluggesellschaft durchgeführt, gelten die europäischen Fluggastrechte auch wenn deren Flüge mit Ankunft in der EU, der Schweiz, Norwegen oder Island ausserhalb dieses Gebietes starten.“ Trotz dieser klaren Formulierung ist in Literatur und Judikatur strittig, ob Flüge die von der Schweiz in Drittstaaten gehen, der Fluggastrechteverordnung unterliegen.
Während EU-Recht und damit auch die Fluggastrechteverordnung keine Anwendung auf die Färöer, die Isle of Man und die Kanalinseln findet, ist es nicht klar, welche der überseeischen Gebiete eines Mitgliedstaates als „Gebiet eines Mitgliedstaates“ anzusehen sind. Würde man z.B. die französischen Departements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique usw. als von der Verordnung erfasst sehen, wäre die Ausgleichszahlung nach Art. 7 in der Höhe auf 400 € begrenzt, da es sich dann um Flüge innerhalb der Mitgliedstaaten handelt.