Erstattung der Kosten bei einer Flugstornierung

Warum es meistens nur die Steuern und Gebühren zurück gibt

Hast Du Dir auch schon einmal die Frage gestellt, warum Du bei einer Flugstornierung eigentlich nicht den gesamten Preis des Tickets zurückerstattet bekommst?

„Selber schuld“ mag vielleicht im ersten Moment als Begründung nahe liegen. Wer sich bei der Buchung vertut oder anschließend seine Pläne ändert, muss eben auch mit der Konsequenz leben, dass ein bereits bezahlter Flug — abgesehen von den Steuern, Gebühren und Zuschlägen – dann ersatzlos verfällt.

Ganz so einfach ist das aber nicht. Im Gegenteil, denn § 648 BGB sieht etwas anderes vor.

Die Kündigung des Werkvertrags

In rechtlicher Hinsicht ist der Flugbeförderungsvertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) als Werkvertrag i. S. v. § 631 BGB einzuordnen. Beim Werkvertrag kommt es nämlich darauf an, dass der Unternehmer einen konkreten Erfolg schuldet. Beim Flugbeförderungsvertrag besteht dieser darin, dass der Passagier an sein Flugziel befördert werden soll.

§ 648 BGB sieht nun für den Werkvertrag vor, dass der Besteller „bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen“ kann. Juristisch gesehen ist die umgangssprachliche Stornierung also eine Kündigung.

Da in dieser Situation aber natürlich die Interessen des Unternehmers, der sich auf einen Vertrag und vor allem auf eine Zahlung eingestellt hat, eindeutig zu kurz kämen, ist die Regelung des § 648 BGB damit noch nicht zu Ende. Es ist deshalb weiterhin vorgesehen, dass der Unternehmer zwar berechtigt ist, „die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.“

Auf diesem Wege wird der gebotenen Interessenverteilung angemessen Rechnung getragen: In der Regel ist nämlich lediglich der Besteller an der Erreichung des geschuldeten Erfolgs interessiert, während das Interesse des Unternehmers allein im Erhalt der Vergütung, die er folglich auch nach Kündigung weiterhin verlangen kann, besteht.

Die Kündigung des Flugbeförderungsvertrags

Bezogen auf den Flugbeförderungsvertrag bedeutet diese Regelung, dass die Fluggesellschaft es jedenfalls versuchen muss, Dein Ticket an einen anderen Gast zu verkaufen. Gelingt ihr das, muss sie Dir zurückzahlen, was sie von dem neuen Fluggast für das Ticket erhält. Zur Vereinfachung wird dahingehen gesetzlich vermutet, dass der Unternehmer 95 % der vom Fluggast gezahlten Vergütung erspart, wenn dieser den Flug nicht antritt. Dieser Vermutung gilt natürlich erst recht, wenn die Airline es gar nicht erst versucht, das Ticket weiterzuverkaufen.

Soweit so gut. Das heißt aber nicht zwangsläufig, dass Du Dich bei Stornierungen jahrelang von den Airlines hast über den Tisch ziehen lassen. Fluggesellschaften dürfen nämlich – wie der BGH in seinem Urteil vom 20.03.2018 – X ZR 25/17 festgestellt hat – in ihren AGB die Erstattung des Flugpreises bei Kündigung ausschließen.

Das BGH-Urteil

Sicher ist Dir schon mal aufgefallen, dass Du für denselben Flug häufig zwischen verschiedenen Ticket-Kategorien wählen kannst. Neben ihrem Preis unterscheiden sich die Tickets oft in ihren jeweiligen Stornierungsmöglichkeiten bzw. -bedingungen. Damit machen die Fluggesellschaften genau von der Möglichkeit Gebrauch, die der BGH in seinem Urteil bestätigt hat. Aber langsam. Wir möchten Dir gerne erläutern, wie der BGH zu diesem Ergebnis gekommen ist.

Zunächst hat er die Bedingungen des Flugbeförderungsvertrags als Allgemeine Geschäftsbedingungen qualifiziert. Das ist entscheidend dafür, dass die strenge Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB eröffnet ist. Würde man den Ausschluss als Individualvereinbarung verstehen, also als mit jedem Fluggast individuell ausgehandelte Vertragsbedingung, dann stellt sich allein die – wohl zu bejahende – Frage, ob man die Regelung des § 648 BGB grundsätzlich ausschließen darf. Bei AGB aber gelten strengere Vorgaben, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass AGB oft sehr lang und kleinteilig und vor allem für Nicht-Juristen schwer zu verstehen sind. Und sind wir mal ehrlich: Wer liest schon die AGB bevor er das Kästchen anklickt?

Im Rahmen der Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB hat der BGH aber sodann entschieden, dass der Ausschluss des Kündigungsrechts „die Fluggäste nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen“ benachteiligt. § 648 BGB stelle sicher, dass der Unternehmer durch die Nichtvollendung oder Nichtabnahme des in Auftrag gegebenen Werks keine Nachteile erleidet, aber auch keine Vorteile zieht. Die Kosten der Fluggesellschaft für die Vorbereitung und Durchführung der Flugreise seien typischerweise unabhängig vom Auslastungsgrad der Kapazität des Flugzeugs, da sich der Großteil der Kosten nicht durch die einzelnen Fluggäste, sondern durch die Fixkosten insgesamt ergebe.

Anders als bei einem individuellen Werk könne der Beförderungsunternehmer diese Kosten folglich auch dann nicht vermeiden, wenn einzelne Beförderungsverträge gekündigt werden. Eine „anderweitige Verwendung der Arbeitskraft“ sei außerdem nur dann anzunehmen, „wenn der Beförderungsunternehmer diesen Passagier mangels freier Kapazität des Beförderungsmittels andernfalls nicht hätte befördern können.“

Der BGH hält deshalb das Interesse der Fluggesellschaften am Ausschluss des Kündigungsrechts für schützenswert: Der Beförderungsunternehmer muss „bestrebt sein, mit den einzelnen Flugpreisen mindestens diese Gesamtkosten zu decken. Inwieweit ihm dies gelingt, hängt entscheidend davon ab, inwieweit er die ihm mit dem Beförderungsmittel zur Verfügung stehende Kapazität auslasten kann. Für eine möglichst hohe Auslastung ist er wiederum regelmäßig auf eine Mischung von flexiblen (d.h. künd- oder umbuchbaren) und nicht flexiblen (d.h. nicht kündbaren und gegebenenfalls auch nicht umbuchbaren) Tarifen angewiesen. Denn während ihm die flexiblen und deshalb regelmäßig (deutlich) teureren Tarife höhere Erlöse verschaffen, die indessen weniger gut planbar sind, geben ihm die nicht flexiblen und deshalb typischerweise insbesondere mit zunehmendem Abstand zum Flugzeitpunkt billigeren Tarife Planungssicherheit und machen die zu erwartende Kapazitätsauslastung besser vorhersehbar. Dies ist auch im Allgemeininteresse, da eine auf Dauer ineffiziente Kapazitätsnutzung insgesamt höhere Flugpreise oder den Marktaustritt des Luftverkehrsunternehmens zur Folge haben muss.“

Mit unter anderem diesem Argument hat der BGH also entschieden, dass „eine Klausel in den Beförderungsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, die für den in einem bestimmten Tarif gebuchten Personenbeförderungsvertrag das freie Kündigungsrecht ausschließt, […] wirksam“ ist.

Unserer Meinung nach ist dieses Ergebnis des BGH jedoch alles andere als zwingend. Wie wir oben erklärt haben, sieht § 648 BGB einen speziellen Ausgleich zwischen den Interessen der beiden Vertragsparteien vor, der auch beim Flugbeförderungsvertrag zu eindeutig gerechten Ergebnissen führt: Kündigt der Besteller (also der Fluggast) den Vertrag, muss er grundsätzlich trotzdem die Vergütung zahlen. Ist es aber so, dass der Werkunternehmer (also die Fluggesellschaft) infolge der Kündigung Aufwendungen erspart oder durch andere Verwendung ihrer Arbeitskraft etwas erwirbt, dann – und nur dann – hat der Fluggast das Recht auf Erstattung dessen. Dementsprechend kann die Fluggesellschaft ihre Fixkosten ohne weiteres mit der einmal vereinbarten und erhaltenen Vergütung kalkulieren, da sie diese nur erstatten muss, wenn sie das Geld stattdessen von einem nachrückenden Fluggast bekommt. Und die variablen Kosten fallen gerade nur dann an, wenn der einzelne Fluggast den Flug tatsächlich antritt, also bleibt die Airline auch dahingehend nicht auf irgendwelchen Kosten sitzen.

Das Risiko der Kündigung liegt also ganz beim Kündigenden – Nachteile für die Fluggesellschaft sind durch die gesetzliche Regelung ausgeschlossen. Die Konsequenz der BGH-Rechtsprechung ist demgegenüber, dass die Airline den im Voraus gezahlten Flugpreis behalten kann, selbst wenn sie wegen der Kündigung Einsparungen erzielen bzw. ihre Arbeitskraft anderweitig gewinnbringend verwenden kann. Damit steht sie wirtschaftlich besser als wenn der ursprüngliche Fluggast den Flug nicht gekündigt, sondern vereinbarungsgemäß angetreten hätte. Ein Ergebnis, das eindeutig unangemessen und daher an sich gem. § 307 BGB rechtswidrig ist.