Sorgerecht

Was Du über das Sorgerecht für Kinder wissen musst

Umgangssprachlich kennt man es als Sorgerecht, der genaue Rechtsbegriff dafür lautet Elterliche Sorge.

Geregelt wird dieses im Grundgesetz der Republik Deutschland, und zwar im Elternrecht unter Art. 6 Abs. 2, Satz 1. Es umfasst nicht nur, wer der Inhaber der elterlichen Sorge ist, sondern auch welche Rechte und Pflichten die Eltern haben. Auch, was unter Kindeswohlgefährdung verstanden ist und unter welchen Umständen das Jugendamt aktiv wird, ist darin genauestens geregelt.

Nachfolgend erfährst Du das Wichtigste zum Thema.

Die wichtigsten Begrifflichkeiten rund ums Sorgerecht

Gemeinsames und geteiltes Sorgerecht

Das Sorgerecht ergeht an beide Elternteile, wenn diese bei der Geburt bereits miteinander verheiratet waren. Bei ledigen Paaren kann der Vater seine Vaterschaft anerkennen und erhält dadurch ebenso das Sorgerecht für sein Kind. Kommt es zur Trennung, wird dies üblicherweise in ein geteiltes Sorgerecht gesplittet – jedes Elternteil hat somit die gleichen Rechte und Pflichten, was das gemeinsame Kind angeht.

Das Pendant dazu ist das alleinige Sorgerecht.

Sorgerechtsentzug

Kommt es zu groben Erziehungsfehlern, Vernachlässigung oder auch Gefährdung des Kindes, kann das Sorgerecht einem oder auch beiden Elternteilen entzogen werden. Wie sich die weitere Situation dann entwickelt, hängt vom familiären Status ab. So etwa, ob noch eine aufrechte Ehe besteht oder eine Pflegefamilie auf den Plan treten muss.

Eingeschränktes Sorgerecht

Unverheiratete Väter erhalten nur mit Zustimmung der Mutter das Sorgerecht für ihr gemeinsames Kind. Bis das geschieht, behalten diese ein eingeschränktes Sorgerecht. Erfolgt nach einigen Jahren eine Trennung, hat der Vater bei eingeschränktem Sorgerecht keinen Anspruch darauf, ein geteiltes Sorgerecht zu erhalten.

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Wer dieses Recht erhält, bekommt damit auch die Befugnis über den Aufenthalt des Kindes zu entscheiden. Das betrifft nicht nur die Wohnadresse, sondern auch die Unterbringung in Feriencamps oder Nächtigungen bei Freunden.

Kindeswohlgefährdung

Schädliches Verhalten, das die angemessene Obsorge des Kindes verhindert, wird auch als Kindeswohlgefährdung bezeichnet. Dazu zählen nicht nur Gewalt und Sorgerechtsmissbrauch, sondern auch psychische Erkrankungen der Eltern. Etwa Kleptomanie oder Kaufsucht, wodurch finanzielle Schäden und Strafen drohen.

Es macht bei der Kindeswohlgefährdung keinen Unterschied, ob diese bewusst und gezielt oder unverschuldet erfolgt. Sobald eine vorliegt, wird das Jugendamt aktiv und trifft gemeinsam mit den Eltern entsprechende Entscheidungen – stets zum Wohle des Kindes und damit in seinem Interesse.

Rechte und Pflichten der Eltern – welche Unterschiede bestehen hier zwischen Müttern und Vätern?

Selbstredend hat eine Mutter nach der Geburt das Sorgerecht inne. Dieses würde sie nur im Falle einer Adoptionsfreigabe oder einer massiven Kindeswohlgefährdung verlieren.

Ist das Paar während der Geburt nicht verheiratet, kann der Vater die Vaterschaft anerkennen. Gesteht die Mutter ihm allerdings das Sorgerecht nicht zu, kann er dies gerichtlich durchsetzen lassen. Aus diesem Grund unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der biologischen und der rechtlichen Vaterschaft.

Ein Recht, das die Eltern auch bei fehlendem Sorgerecht haben (es sei denn, das Kind wurde zur Volladoption freigegeben), ist das Umgangsrecht.

Generell dreht sich das Sorgerecht rein um die Rechte und Pflichten der Eltern, um für das minderjährige Kind zu sorgen. Das weitet sich auf körperliche, geistige, wirtschaftliche, soziale und seelische Interessen aus. Ferner lauten daher die rechtlichen Detailfelder Personen- und Vermögenssorge.

Gemeinsame Entscheidungsgewalt

Im Alltag besteht bei gemeinsamem und geteiltem Sorgerecht eine stillschweigende Handhabung über kleine Entscheidungen. Auch Augenblickssituationen genannt. Die Entscheidungsbefugnis dafür fällt stets an das Elternteil, das gerade die Betreuung übernimmt. Gleichzeitig heben diese Entscheidungen die gemeinsame Verantwortung für das Kind nicht auf.

Entscheidungen, die über den Alltag hinausgehen, müssen im Regelfall von beiden sorgeberechtigten Elternteilen gemeinsam getroffen werden. Hierbei geht es um Entscheidungen, die einen großen Einfluss auf das weitere Leben nehmen. So etwa, welche Schule das Kind in Zukunft besuchen soll.

In bestimmten Situation darf das minderjährige Kind ohne Zustimmung seiner Eltern handeln. So kann es zum Beispiel ab einem Alter von 14 Jahren über seine Religionszugehörigkeit entscheiden. Ab einem Alter von 16 Jahren ist es dazu in der Lage, ohne die Zustimmung der Eltern ein notarielles Testament zu erstellen.

Bis wann sind Eltern gesetzliche Vertreter?

Die gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern findet automatisch ein Ende, sobald das Kind die Volljährigkeit erreicht.

Eine Ausnahme stellen dabei geistig oder körperlich behinderte Menschen dar, die nicht geschäftsfähig sind und somit auch nicht zur selbständigen Lebensführung bemächtigt sind. In solchen Fällen können aber auch andere Verwandte die rechtliche Vertretung übernehmen.

Wie beantrage ich nun das Sorgerecht?

Kommt das Kind außerhalb der ehelichen Gemeinschaft zur Welt, ist eine Sorgeerklärung für den Vater notwendig, um überhaupt das Sorgerecht für sein Kind ausüben zu dürfen. Zusätzlich dazu muss der Wille der Mutter vorhanden sein, gemeinsam das Sorgerecht auszuüben, andernfalls kann es der Vater wie erwähnt gerichtlich einklagen.

Eine Sorgerechtserklärung muss vom Notar oder dem Jugendamt beurkundet werden. Darüber hinaus werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Gültige amtliche Ausweise beider Eltern (Reisepass oder Personalausweis)
  • Geburtsurkunde des Kindes
    • Alternativ: Auszug aus dem Geburtenbuch, in dem beide Elternteile eingetragen sind
  • Bei noch nicht geborenen Kindern:
    • Auszug aus dem Mutterpass
    • Vaterschaftsanerkennung

Wann wird einem Elternteil das Sorgerecht entzogen?

Das Wohl des Kindes steht immer an erster Stelle. Damit also nicht auf dessen Rücken der sogenannte Rosenkrieg ausgetragen wird, sieht der Gesetzgeber strenge Regelungen für einen Sorgerechtsentzug vor. Einzig, wenn das Elternteil seiner Sorgfaltspflicht nicht ausreichend nachkommt und bewusst oder auch unbewusst zu dessen Nachteil entscheidet, entzieht das Jugendamt das Sorgerecht. Dazu gehören grobe Vergehen, allem voran die folgenden:

  • Fragwürdiges Verhalten (z.B. Sucht)
  • Gefährliches Umfeld durch Dritte
  • Gesundheitsgefährdung
  • Misshandlung
  • Schwerwiegende Erziehungsfehler
  • Sorgerechtsmissbrauch
  • Vernachlässigung der Schulpflicht
  • Vernachlässigung des Kindes

Veruntreuung vom Kindesvermögen