Flugstreik

Was tun, wenn Dein Flug davon betroffen ist?

Immer wieder hört man in den Nachrichten, dass die Mitarbeiter einer Fluggesellschaft Streik angekündigt haben. Meistens weil die Fluggesellschaft Umstrukturierungsmaßnahmen in Aussicht stellt oder sich nicht auf Verhandlungen über höhere Löhne einlässt. Wenn wir eine solche Nachricht hören, sind wir immer für den Blitzteil einer Sekunde panisch und checken im Kopf, ob wir davon irgendwie betroffen sein könnten. Bisher hatten wir immer Glück und unsere Flugreisen fielen noch nie in einen Streikzeitraum. Aber, wie sagt man so schön: Was nicht ist, kann ja noch werden.

Deshalb möchten wir uns in diesem Beitrag mit der Frage beschäftigen, welche Ansprüche mir als Fluggast zustehen, wenn meine Reise streik-bedingt abgesagt wird.

Flugstreik: Ausgangslage

Vertraglich hast Du mit der Fluggesellschaft vereinbart, dass sie Dich mit einem bestimmten Flieger zu einem bestimmten Zeitpunkt von A nach B bringt. Dieser Verpflichtung kommt die Fluggesellschaft im Falle eines Streiks nicht nach. Entweder weil Dein Flug ganz storniert wird, oder Du andere Konsequenzen des Streiks zu spüren bekommst, z.B. große Verspätungen.

Anspruch I: Beförderung

Erstmal steht dem Fluggast weiterhin ein Anspruch auf Beförderung zu. Das ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a der Fluggastrechte-Verordnung. Die Hintergründe dazu kannst Du hier nochmal nachlesen. Der Fluggast kann wählen, ob er die vollständige Erstattung des Ticketpreises für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte haben, oder weiterhin zum Endziel befördert werden möchte.

Anspruch II: Essen und Unterkunft

Daneben kann man von der Fluggesellschaft in diesem Fall aber auch Unterstützungsleistungen fordern. Der Umfang des Anspruchs auf Unterstützungsleistungen ist dabei abhängig davon, ob und wann eine anderweitige Beförderung stattfindet. Verzichtet der Fluggast im Rahmen seines Wahlrechts auf eine anderweitige Beförderung, sind ihm von der Fluggesellschaft unentgeltlich Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit (Art. 9 Abs. 1 lit. a) und das Führen von zwei Telefongespräche oder Versenden von zwei E-Mails (Art. 9 Abs. 2) anzubieten.

Meistens gibt es dann Getränke und Snacks oder Gutscheine, die man im Flughafen einlösen kann. Wenn die Airline hier nichts anbietet, kann man auch selbst losziehen und sich verpflegen und die Rechnung später von der Fluggesellschaft erstatten lassen. Hierbei sollte man aber nicht übertreiben — ein fünf Gänge Menü gilt vielleicht nicht als angemessen, wenn man nur zwei Stunden später abfliegt.

Entscheidet sich der Fluggast für eine anderweitige Beförderung und liegt die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges, muss die Fluggesellschaft ihm zusätzlich

  • ​eine Hotelunterbringung, und
  • ​die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges)

anbieten.

Anspruch III: Entschädigung

Die Frage nach einer Entschädigung in Folge eines streik-bedingten Ausfalls ist immer die kniffligste. Schwierig ist, ob die Fluggesellschaft sich nicht irgendwie gegen einen solchen Anspruch verteidigen kann. Das hat auch schon zahlreiche Gerichte bis hin zu BGH und EuGH beschäftigt. Grund dafür ist Abs. 3 des Art. 7 der Fluggastrechte-Verordnung der besagt, dass eine Entschädigung dann nicht gezahlt werden muss, wenn die Annullierung des Flugs „auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Bei diesem Satz tauchen Euch als Leser Fragezeichen auf? Das ist nachvollziehbar und der Grund dafür, warum sich hieran immer wieder neue Rechtsstreitigkeiten entzünden. Denn: Was ist schon ein außergewöhnlicher Umstand? Das sieht unter Umständen ja jeder anders und hängt maßgeblich davon ab, welche Erfahrungen man schon so alles gemacht oder auch nicht gemacht hat.

Etwas konkreter wird es in den Erwägungsgründen der Verordnung, wo es in Bezug auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen heißt:

„(…) Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.”

Jetzt sollte man meinen: Da steht doch Streik — also ist Streik gerade ein solches außergewöhnliches Ereignis, bei welchem dem Fluggast kein Anspruch auf Entschädigung zusteht. So einfach ist es aber nicht. Denn wie schon eingangs festgestellt, sind Streiks gar nicht so selten und irgendwie ist die Fluggesellschaft häufig ja auch an den Ursachen nicht ganz unbeteiligt. Das sahen auch viele Anwälte so und haben mittlerweile die Rechtsprechung in einigen Fällen überzeugt. Die Entscheidung muss jetzt also differenziert anhand der Umstände des Einzelfalls getroffen werden.

Streik ist nicht gleich Streik was den Entschädigungsanspruch angeht. Man kann keine ganz eindeutige Aussage dazu treffen, wann ein Streik ein außergewöhnliches Ereignis ist. Meistens aber läuft die Entscheidung auf die Frage hinaus, in wessen Einflussbereich das Ereignis fällt. So ist ein Fluglotsenstreik oder ein Streik des Abfertigungspersonals am Flughafen in der Regel eher keiner Airline speziell zuzurechnen, und damit ein außergewöhnlicher Umstand. Streiken aber die eigenen Mitarbeiter, dann kann die Außergewöhnlichkeit des Streiks durchaus fraglich sein. So entschied z.B. letztens der EuGH im Fall Tuifly, dass der Streik, der auf eine überraschende Ankündigung des Managements zu Umstrukturierungsabsichten folgte, als übliches betriebswirtschaftliches Risiko solcher Umstrukturierungen Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft ist. Die Fluggäste konnten also eine Entschädigung verlangen.